Rat billigt neue Regelungen für die Einstellung finanzieller Referenzwerte



Als einer der ersten Rechtsräume weltweit schafft die EU einen Rahmen, der einen reibungslosen Übergang im Fall einer Einstellung von finanziellen Referenzwerten gewährleistet. Die Botschafterinnen und Botschafter der EU haben heute im Namen des Rates eine Einigung über Änderungen der sogenannten Benchmark-Verordnung bestätigt, die zwischen dem deutschen Vorsitz und dem Europäischen Parlament erzielt wurde. Die vereinbarten Änderungen sind von ausschlaggebender Bedeutung, um Systemrisiken zu vermeiden, die sich aus der Einstellung des LIBOR (London Inter-Bank Offered Rate) bis Ende 2021 ergeben könnten. Die LIBOR-Referenzzinssätze und andere wichtige Referenzwerte dienen in einer Vielzahl von Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten häufig als Referenzen. Die Einstellung des LIBOR ist nicht auf den Austritt des Vereinigten Königreichs zurückzuführen. Mit den Änderungen der Benchmark-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Regulierungsbehörden einen gesetzlichen Ersatzreferenzwert einführen können, bevor ein systemrelevanter Referenzwert nicht mehr verwendet wird. Auf diese Weise soll die Finanzstabilität der EU-Märkte geschützt werden. Pflicht zur Ersetzung von Referenzwerten, auch durch EU-Rechtsvorschriften Mit den neuen Vorschriften wird die Kommission befugt, die sogenannten „kritischen Referenzwerte“, die die Stabilität der Finanzmärkte in Europa beeinträchtigen könnten, und andere relevante Referenzwerte zu ersetzen, wenn deren Einstellung zu einer signifikanten Störung des Funktionierens der Finanzmärkte in der EU führen würde. Die Kommission wird auch in der Lage sein, Referenzwerte von Drittländern zu ersetzen, wenn deren Einstellung zu einer signifikanten Störung des Funktionierens der Finanzmärkte führen oder ein Systemrisiko für das Finanzsystem in der EU darstellen würde. Daher wird ein gesetzlicher Referenzwert die Referenzwerte in Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten ersetzen, für die entweder kein vertraglicher Ersatzwert – eine sogenannte „Ausweichklausel“ – oder eine Ausweichklausel festgelegt wurde, die von den Regulierungsbehörden als ungeeignet erachtet wird, beispielsweise da sie sich negativ auf die Finanzstabilität auswirken könnte. Es wird auch ein Rahmen für das Ersetzen eines Referenzwerts durch nationale Rechtsvorschriften geschaffen. Verwendung von Referenzwerten aus Drittländern Der Rat und das Parlament haben ferner den Übergangszeitraum verlängert, um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Regelungen für die Verwendung von Referenzwerten aus Drittländern zu gewährleisten. In der EU beaufsichtigte Unternehmen werden diese Referenzwerte bis Ende 2023 verwenden können. Die Kommission kann diesen Zeitraum bis Ende 2025 weiter verlängern, indem sie bis zum 15. Juni 2023 einen delegierten Rechtsakt erlässt und wenn sie in einem bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegenden Bericht nachweist, dass die Verlängerung erforderlich ist. In dem Bericht der Kommission wird ferner geprüft, ob die Rechtsvorschriften bezüglich der Referenzwerte von Drittländern, die von in der EU beaufsichtigten Unternehmen verwendet werden, geändert werden müssen. Er wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.









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